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Biometrische Daten und Werbezwecke – ist das vereinbar?

Die digitale Gesichtserkennung ist ein ganz besonderer Fall in Sachen Datenschutz. Hinzu kommt, dass diese Datenerfassung in immer mehr Bereiche Einzug hält.

Beispielsweise in der Werbung: Hier soll die Biometrie dazu genutzt werden, potenzielle Kunden besser identifizieren zu können. Doch ist dies mit den aktuellen Bestimmungen zum Datenschutz vereinbar? Im Folgenden ein markantes Beispiel aus dem Bericht des Landesdatenschutzbeauftragten von Mecklenburg-Vorpommern noch vor dem Inkrafttreten der DSGVO, aber mit deutlichen Verweisen auf die heute gängige Praxis.

Biometrie-Software im Einzelhandel

Es war ein werbetreibendes Unternehmen, das sich eine datenschutzrechtliche Bewertung einer eigens entwickelten Biometrie-Software wünschte. Sie lief über Videokameras, die in großen Einkaufsmeilen und Einkaufszentren eingesetzt wurde. Das System konnte Gesichter analysieren und durch die Auswertung typischer Merkmale die so gefilmten Personen altersmäßig und in weibliche oder männliche Kunden einordnen. Zu diesen Merkmalen zählen beispielsweise die Gesichtsbehaarung, Faltenbildung, Mund- und Augenpartie oder die Ausprägung des Adamsapfels. Außerdem ist der Algorithmus in der Lage, anhand der Richtung des Blicks und der Pupillen-Aktivität in Abhängigkeit von Verweildauer und Entfernung zu einem Werbemonitor zu beurteilen, ob die Person lediglich „aufmerksam“ geworden, „interessiert“ oder an der Werbebotschaft sogar „stark interessiert“ war.

Speicherung relevanter Daten durch das System

Nach der Erfassung wurden die gesammelten Daten in einen leistungsfähigen Speicher eingespeist. Hier wurde alles Personenbezogene gelöscht, bis auf fünf besonders interessante und damit relevante Informationen: Geschlecht, Alter, Entfernung zum Objekt, Interesse und Zeitpunkt.

Werbetreibende haben kein „berechtigtes Interesse“

Laut Landesdatenschutzbeauftragtem ist der § 6b Abs. 1 BDSG so auszulegen, dass derart gesammelte Daten in keinem Fall aus wirtschaftlichem Interesse erhoben und weiterverarbeitet werden dürfen. Begründung: Wenn die so beschriebene Datenerhebung ausschließlich zu Werbezwecken erfolgt, liegt dem kein berechtigtes Interesse zugrunde. Alternativ wird angeführt, es könnten ja Kunden aktiv befragt werden, um an ähnliche Ergebnisse zu kommen. Außerdem führte der Landesdatenschutzbeauftragte zusätzlich an, dass die Kunden ja nichts von der Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten wüssten, ganz im Gegensatz zu einer Kundenbefragung, der sich jeder auch ganz einfach entziehen könne.

Zwölfter und siebenter Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten Mecklenburg-Vorpommern, ¬Seite 108 (keine Jahreszahl im Ausgangsdokument)

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Hier bloggt die Redaktion Datenschutz & Datensicherheit des Verlags Mensch und Medien.