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Bundestag beschließt weitere Anpassungsgesetze zur Umsetzung der DSGVO

Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie über rechtliche Entwicklungen in Zusammenhang mit Datenschutz.

Der Deutsche Bundestag hat vor der Sommerpause ein weiteres umfangreiches Gesetzespaket beschlossen, um nationale Rechtsvorschriften an die seit über einem Jahr gültige Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anzupassen. Das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz (2. DSAnpUG) unterliegt der Zustimmungspflicht durch den Bundesrat, tritt also erst nach dessen Zustimmung und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Neben einer Vielzahl von redaktionellen Anpassungen und Regelungen zu den Betroffenenrechten in verschiedenen Fachgesetzen bringt das 2. DSAnpUG auch Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Besonders hervorzuheben sind folgende Änderungen:

  • In § 38 BDSG wird die Bestellpflicht für einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten von 10 auf 20 Personen erhöht, die ständig mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind. Damit muss, abgesehen von den Fällen des Art. 37 Abs. 1 DSGVO und des § 38 Abs. 1 S. 2 BDSG, die unberührt geblieben sind, ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter im niedergelassenen Bereich nur noch bestellt werden, wenn i.d.R. mindestens 20 Personen (vorher 10 Personen) mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind. Damit werden viele Arztpraxen zwar von der Bestellpflicht entlastet, die Aufgaben und Vorgaben nach dem Datenschutzrecht müssen aber trotzdem beachtet bzw. eingehalten werden. Ob dadurch, wie in der Gesetzesberatung behauptet worden ist, tatsächlich Bürokratie abgebaut wird, erscheint zweifelhaft.
  • In § 26 Abs. 2 S. 3 BDSG ist bezüglich der Einwilligung von Mitarbeitern bisher die Schriftform vorgeschrieben. Mit dem 2. DSAnpUG wird künftig auch eine elektronische Einwilligung des Betroffenen zugelassen.
  • In § 22 BDSG wird eine neuer Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung von besonderen Datenarten gebracht und zwar, wenn diese für zwingende und erhebliche öffentliche Interessen erforderlich ist. Wesentliche Änderungen für den Gesundheitsbereich sind dadurch jedoch nicht zu erwarten.

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Freundliche Grüße
Redaktion Datenschutz in Arztpraxen

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Hier bloggt die Redaktion Datenschutz & Datensicherheit des Verlags Mensch und Medien.