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Datenschutz-Urteil: Werden Krankenhausdaten automatisch an den Hausarzt übermittelt?

Dass der behandelnde Arzt trotz kurzfristiger Überweisung bereits perfekt über das Krankheitsbild des Patienten im Bilde ist, wird von einigen Patienten auch genossen. Gesundheitsrelevante Daten sind allerdings stets besonders sensibel zu behandeln.

Dies sah auch ein Patient aus Thüringen so, der mit dem Datenaustausch der ihn behandelnden Ärzte alles andere als einverstanden war – ein zurückliegender Fall, der nichts von seiner Aktualität verloren hat.

Zweifel über Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung

Nach seiner Behandlung in der Universitätsklinik Jena reichte ein Patient Beschwerde beim Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz ein. Der klagende Patient suchte nach dem Krankenhausaufenthalt zur Weiterbehandlung seinen Hausarzt auf und wunderte sich, dass dieser bereits all seine Daten und Informationen vor sich auf seinem Bildschirm hatte. Für eine rechtmäßige Datenübermittlung muss hier, genauso wie in ähnlichen Bereichen, zuerst eine schriftliche Erlaubnis des Patienten vorliegen, die dem Krankenhaus die Übermittlung der sensiblen Daten erlaubt. Der Datenschutzbeauftragte hebt hervor, dass eine Klinik technisch und organisatorisch sicherstellen muss, dass ausschließlich berechtigte Ärzte Zugriff auf Patientendaten haben – auch im Fall einer Weiterbehandlung. Hat sich also die thüringische Klinik ein Versäumnis zuschulden kommen lassen?

Zuweiserportal wurde von Krankenhaus genutzt

Zum Zeitpunkt der zu untersuchenden Datenübermittlung nutzte das Krankenhaus in Jena ein sogenanntes Zuweiserportal, in dem niedergelassene Ärzte erfasst wurden. Das Zuweiserportal listete ausschließlich Ärzte der Fachrichtungen Gynäkologie und Urologie. Der Patient wurde bei der Aufnahme in das Krankenhaus auf die Nutzung dieses Portals hingewiesen. Im Fokus der Aufklärung steht auch die Angabe, inwieweit der für den Patienten relevante niedergelassene Arzt bei dem hier verwendeten Verfahren zum Datenaustausch teilnimmt. Zu diesem Zeitpunkt kann der Patient die Wahl treffen, ob die Datenermittlung an den Hausarzt oder seinen weiterbehandelnden Mediziner über dieses Zuweiserportal erfolgen darf oder konventionell mit postalischem Papierversand. Sollte er sich für das Zuweiserportal entscheiden, erhält der Patient ein Informationsblatt, in dem das Verfahren der Datenübermittlung eingehend erläutert wird. Und erst nach seiner schriftlichen Einwilligung wird dieser Datentransfer an den Hausarzt tatsächlich auf diesem Weg vorgenommen.

Datentransfer deckt sich mit aktueller Gesetzeslage

In diesem Fall liegt laut dem Landesdatenschutzbeauftragten kein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vor. Der hier geschilderte Fall wurde somit als datenschutzkonform eingeordnet. Besonders die immer noch bestehende Möglichkeit des Papierversands der Krankenhausdaten und die explizite Aufklärung über das Verfahren im Vorfeld sagen aus, dass eine rechtskräftige Einwilligung des Patienten aufgrund seiner freien Entscheidung vorlag.

11. Tätigkeitsbericht des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, ¬Seite 315

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