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Die DSGVO und die Rechte bei eigens aufgenommenen Bildern

Für Fotografen war es noch nie einfach: Das Ablichten von Personen ist an und für sich schon ein Datenschutzthema und das nicht erst seit der aktuellen DSGVO.

Der Verkauf von ansehnlichen Motiven für multimediale Veröffentlichungen ist für Profifotografen Lebensgrundlage. Es war schon immer problematisch, Personen zu fotografieren und anschließend diese Fotos einer Veröffentlichung zuzuführen. § 22 Abs. 1 KunstUrhG regelt diese Schwierigkeiten mit der allgemeinen Aussage, dass erkennbare Personen auf Fotos erst dann abgebildet werden dürfen, wenn sie eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung erteilt haben.Das „Recht am eigenen Bild“ wird verletzt, sobald eine Veröffentlichung ohne die Zustimmung der darauf abgebildeten Personen erfolgt.

Für Medienschaffende gibt es von dieser Regel einige Ausnahmen, etwa haben „Personen der Zeitgeschichte“ nur ein eingeschränktes Recht am eigenen Bild – man stelle sich die Nachrichten und aktuelle politische Berichterstattung ohne Fotos vor, die handelnde Personen zeigen, weil diese einer Veröffentlichung widersprechen. Und auch bei großen Personengruppen gilt das Recht am eigenen Bild nur eingeschränkt, etwa beim Ablichten einer Bahnhofshalle zur Hauptverkehrszeit, um beispielsweise eine Meldung zu Bahnhofs-neubau-Plänen zu bebildern.

Selbst, wenn die abgelichtete Person zwar zu erkennen ist, der Künstler sie aber lediglich zur Komplettierung der Bildaussage benötigt, kann unter Umständen sein künstlerisches Interesse schwerer wiegen als die persönlichen Rechte des Abgelichteten. Doch was sagt die DSGVO zur Veröffentlichung von Fotos im Bereich von Unternehmen? Hier geht es nämlich um ein starkes Interesse des Unternehmens, durch die Bilder positive Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben oder Marketingziele zu verfolgen.

Einwilligungen sind für Teampräsentationen Pflicht

Wie schon gesagt, regelt die KUG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie) die Arbeit der Fotografen. Sollten Fotos von Personen für Unternehmenszwecke gemacht werden, so verhält sich der Sachverhalt hier ganz anders. Teampräsentationen auf der Unternehmenswebsite zum Beispiel sind genauso üblich wie in Broschüren oder Katalogen. Außerdem ist es Usus, dass Unternehmen über Firmenevents im Intranet, in einer Mitarbeiterzeitschrift oder im Blog der Website berichten.

Wird fürs Shooting solcher Bilder ein Fotograf gebucht, verlässt er als Auftragnehmer den besonderen Schutz seiner Arbeit durch das KUG. Als Auftragsfotograf vertritt er nämlich nicht seine eigenen künstlerischen Interessen, sondern die seines Auftraggebers. Da die Beschäftigten ein uneingeschränktes Recht am eigenen Bild haben, muss also für jedes Foto, das im Unternehmensumfeld veröffentlicht wird, die Einwilligung des abgelichteten Mitarbeiters eingeholt werden.

Die Crux sind Firmenevents

Teilweise ist es logistisch kaum umsetzbar, die persönliche Einwilligung jeder einzelnen Person bei großen Firmenevents einzuholen. Um diese Problematik zu umgehen, lösen das die meisten Unternehmen mit einem Zusatz auf der Einladung, der darauf hinweist, dass ein Fotograf anwesend sein wird. Da aber § 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG ausdrücklich eine schriftliche Einwilligung verlangt, kann dieser Hinweis nicht ausreichend sein. Nur weil man an einem Event teilnimmt, bedeutet das laut aktueller Gesetzeslage nicht, dass man automatisch einwilligt.

Die Experten von „Dr. Datenschutz“ beispielsweise weisen in einem Fachbeitrag darauf hin, dass Unternehmen über den bloßen Hinweis in der Einladung hinaus weitere Maßnahmen treffen sollten, um die Rechte ihrer Mitarbeiter zu wahren. Dazu gehört auf jeden Fall der deutlich wahrnehmbare Hinweis (beispielsweise an der Eingangstür zum Eventraum), dass ein Fotograf anwesend ist. Auf keinen Fall darf „heimlich“ fotografiert werden. Die Mitarbeiter müssen zudem darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass sie Aufnahmen, auf denen sie selbst zu sehen sind, verweigern können, ebenso die spätere Veröffentlichung von Motiven, auf denen sie zu erkennen sind.

Fotos, die diffamierend wirken, die abgelichteten Personen in peinlichen Situationen oder ungewollten Posen zeigen, sind unbedingt zu vermeiden. Kinder dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung ihrer Eltern abgelichtet werden. Sind diese Punkte gewährleistet, wird auf diesem Weg transparent und offen mit dem Thema verfahren. Und die Angestellten können so ganz bewusst einer Veröffentlichung widersprechen.

Dennoch ist ausschließlich die schriftliche Genehmigung jedes einzelnen Mitarbeiters der rechtlich sauberste Weg. Apropos Veröffentlichung: Komplizierter wird die Rechtslage, wenn Fotos einer Firmenveranstaltung in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden. Dies erfordert eine genauere datenschutzrechtliche Betrachtung und sollte gesondert geprüft werden.

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Hier bloggt die Redaktion Datenschutz & Datensicherheit des Verlags Mensch und Medien.