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Dürfen Vermieter Personalausweis-Kopien verlangen?

Der Personalausweis steht quasi im Zentrum vieler Diskussionen zum Thema Datenschutz. Denn er ist etwas wie der Inbegriff schützenswerter, personenbezogener Daten.

Auswirkungen zeigen sich im E-Commerce, hier sind Scannen und Speichern von Personalausweisen nicht erlaubt. Neben den Onlinehandel gibt es aber andere Wirtschaftsbereiche, in denen die Handelnden auf Kopien von Ausweisen bestehen und so Datenschutzbedenken auslösen. Dazu gehören Makler und Vermieter. Der Datenschutzbeauftragte des Freistaats Sachsen sah sich mit einem Fall konfrontiert, den er unmissverständlich kommentierte.

Bei Vermietern absolut üblich

Im vorliegenden Fall wollte ein Immobilieneigner Mietbewerber dazu bringen, ihm Kopien ihrer Ausweise zu übermitteln. Auf die Frage der Betroffenen nach Gründen wurde geantwortet, die Ausweiskopien benötige ein Anwalt für den Fall, dass er Mietschulden einklagen müsse. Ferner sei die Ausweiskopie notwendig bei der Einholung einer Schufa-Auskunft. Das Maklerunternehmen berief sich bei der folgenden Untersuchung durch die sächsischen Datenschützer auf die Wohnungseigentümer in seinem Auftraggeberkreis, bei denen das Einfordern von Ausweiskopien gängige Praxis und daher selbstverständlich sei. Außerdem, so wurde weiter argumentiert, sei in der Selbstauskunft eine Einwilligungserklärung inkludiert.

Ausweiskopien dürfen nicht eingefordert werden

Absolut rechtswidrig: So die eindeutige Feststellung, die der Landesdatenschutzbeauftragte in diesem Fall verlauten ließ, auch wenn es sich hier in der Immobilienwirtschaft offenbar um eine gängige Praxis handele. Im konkreten Fall führten die Datenschützer In diesem Fall das Personalausweisgesetz an, das in § 20 Abs. 1 besagt, dass sehr wohl bei Vorgängen, wie einem Identitätsnachweis, gegenüber nicht-öffentlichen Stellen der Personalausweis genutzt werden darf. Bei einer Kopie jedoch würde eine Vielzahl an Daten erhoben, verarbeitet und genutzt, die für eine Identifizierung nicht erforderlich sind. Somit verstößt das Einfordern von Kopien im Kundenkontakt § 28 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des damals verbindlichen BDSG und ist unzulässig, wo doch eine direkte Einsichtnahme in den Personalausweis des Kunden und der sofortige Abgleich von Daten möglich wäre. Heißt für den Vermieter, dass er sehr wohl einen Blick auf den Ausweis werfen darf, um die Identität des potenziellen Mieters zu überprüfen. Mehr jedoch darf er nicht.

Wahlfreiheit für eine rechtswirksame Einwilligung vorausgesetzt

Ein weiterer Aspekt: Selbst die Einwilligung des am Mietverhältnis Interessierten genügt nicht als Berechtigung, eine Kopie des Ausweisdokuments anzufertigen. Dies bedarf nämlich einer, so wörtlich „freien Entscheidung“ des Befragten. Dies trifft aber nur dann zu, wenn theoretisch der gewünschte Mietvertrag auch ohne die Einwilligung unterzeichnet werden könnte. So ergibt sich bei Mietinteressenten eine Drucksituation, in der eine Einwilligung aus freien Stücken unmöglich ist. In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist das Abfordern von Ausweiskopien also in jedem Fall nicht zulässig. Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten für den nicht-öffentlichen Bereich Seite 87

Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten für den nicht-öffentlichen Bereich Seite 87

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Hier bloggt die Redaktion Datenschutz & Datensicherheit des Verlags Mensch und Medien.