| DATENSCHUTZWISSEN

Mitbewerber mahnen wegen Datenschutzverstößen ab – ist das zulässig?

Im Rahmen einer Webtrekk-Analyse wurde wieder einmal klar, dass die meisten Online-Shops noch weit von einer datenschutzkonformen Darstellung entfernt sind.

Das kann zur Folge haben, dass sich schon bald die Landesdatenschutzbehörde meldet, und im Extremfall ist auch eine Schadensersatzforderung möglich. Und zwar wegen wettbewerbsrechtlicher Vergehen.

Die DSGVO ist zwar noch nicht alt, doch sie sorgt bereits jetzt für reichlich Kopfzerbrechen bei Datenschutzprofis wie Wettbewerbshütern und Juristen. Die zentrale Frage: Darf ein Wettbewerber bei Datenschutzverstößen den Konkurrenten abmahnen? Etliche Urteile aus dem Vorjahr ließen vermuten, dass dem nicht so ist. Die Argumentation in den Urteilen: Nur wer betroffen ist, hat ein Recht darauf zu klagen. Zur selben Zeit entschieden andere Gerichte, wie beispielsweise das Landgericht Würzburg, genau gegenläufig. Die Juristen dort gingen davon aus, dass eine fehlende Datenschutzerklärung auf einer Internetpräsenz einer Anwältin den Mitbewerber zur Abmahnung berechtigt.

Wegen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Regulation kam die Abmahnung

Im Oktober 2018 belebte dann ein aufsehenerregendes Urteil aus Hamburg die lebhafte juristische Diskussion. Im Prozess zweier Pharmafirmen, die sich gegenseitig Datenschutzverstöße vorgeworfen hatten, kamen die Richter zu einer neuerlichen Auslegung in ihrem Urteil. Im Wesentlichen stellte die Kammer fest, dass ein Datenschutzverstoß nur dann festzustellen ist, wenn die betreffenden Normen auch Marktverhaltensregeln definierten. Im Klartext bedeutet das: Wenn die datenschutzrechtliche Regelung dazu bestimmt ist, das Verhalten der Marktteilnehmer wettbewerbsrechtlich zu regulieren, dann liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Die von ihren Kollegen abweichende Haltung aus Hamburg zog zwar eine Linie, gab jedoch im Ergebnis keine konkreten Handlungsempfehlungen für Unternehmer.

Aus Stuttgart heißt es: DSGVO-Systematik ist Rechtsgrundlage

Anders argumentierte ein Gericht in Stuttgart Anfang 2019 und kam folglich zu einem völlig konträren Urteil. Nach Ansicht der Richter war hier die systematische Regelung in der DSGVO der entscheidende Faktor für die Rechtsprechung. Nicht nur Betroffene haben nach diesem Urteil das Recht zu klagen, auch bei einer Verletzung des öffentlichen Interesses dürften Mitbewerber gegen Datenschutzverstöße prozessieren. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Verstöße gegen Marktverhaltensregeln niemals in den Schutzbereich der Verordnung fallen können. Das Landgericht argumentierte damit, dass der Gesetzgeber Konkurrentenklagen gerade nicht regeln wollte – die DSGVO ist ein abgeschlossenes System, das keine weitere Öffnungen für Dritte vorsieht. Im Ergebnis bedeutete das für die Kläger, dass kein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) festgestellt wurde und zumindest in Stuttgart die Türen für Mitbewerberklagen verschlossen bleiben.

Nach wie vor unsichere Rechtslage

Noch kann niemand absehen, ob die Tendenz aus Hamburg oder der Leitgedanke aus Stuttgart künftig die Oberhand gewinnt. Viel wahrscheinlicher ist, dass künftige Urteile zum gleichen Sachverhalt auch noch andere Perspektiven in die Diskussion bringen. Zwar bemühen sich einzelne Bundesländer zurzeit um eine Gesetzesänderung, die die DSGVO aus dem Anwendungsbereich des UWG und dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) herausnehmen soll, dies lässt jedoch noch auf sich warten – ebenso wie eine höchstrichterliche Rechtsprechung seitens BGH oder EuGH.

Firmen müssen wachsam bleiben

Unternehmen tun gut daran, die eigene DSGVO-Konformität regelmäßig auf den Prüfstand zu stellen. Denn gerade bei Datenschutzerklärungen, Bestellvorgängen oder Kontaktformularen sind bei zahlreichen Unternehmen noch schwere Mängel festzustellen. Nur wer regelmäßig nachbessert und den Datenschutz sehr ernst nimmt, wird auch künftig vor Abmahnungen durch Dritte sicher sein.

Zurück

Hier bloggt die Redaktion Datenschutz & Datensicherheit des Verlags Mensch und Medien.