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Überwachung von Arztpraxen durch Videokameras erlaubt?

Ist die Videoüberwachung von Praxisräumen ein Regelverstoß, selbst wenn sie nur der Sicherheit dient – oder ist mit einem Einverständnis der Patienten dort alles geregelt?

In der Regel sollte die Öffentlichkeit nicht das mitbekommen, was in einer Arztpraxis bei intimen und sehr persönlichen Gesprächen zwischen Arzt und Patienten besprochen wird. Arztpraxen, als Ort des Vertrauens und der Wahrung von Persönlichkeitsrechten, sind laut dem Landesdatenschutzbeauftragten von Mecklenburg-Vorpommern einer erheblichen Belastung bei der Befolgung des Datenschutzes ausgesetzt. Datenschützer haben in diesem Zuge Videokameras in Arztpraxen entdeckt, welche die Behandlungsräume durchgehend aufnehmen.

Öffentliche Räume dürfen nicht überwacht werden

Nach Aussagen des Inhabers der oben genannten Praxis seien die grenzwertigen Kameras nur aus dem Grund montiert worden, um vor Einbrüchen und Diebstahl zu schützen. Patienten können außerdem unter Medikamenteneinfluss ohne Aufsicht umherirren und dadurch andere und sich selbst gefährden. Auch das soll eine fest installierte Kamera verhindern können. Aufzeichnungen erfolgten dauerhaft und wurden aber immer nach zwei Tagen wieder gelöscht.

Für Datenschützer liegt hier die Entscheidung bei der Aufteilung der Räumlichkeiten. Der Flur-, der Tresen- sowie der Wartebereich sind öffentlich zugängliche Räume. Auch nach damaliger Rechtsgrundlage (§ 6b Bundesdatenschutzgesetz) – der Fall ereignete sich vor Inkrafttreten der DSGVO – gab es keine rechtliche Basis dafür, diese Bereiche lediglich aus sicherheitstechnischen Gründen per Kamera zu überwachen. Dies war also nicht zulässig.

Patienten müssen einer Videoüberwachung zustimmen

Der Ruheraum und der Raum für Infusionen unterliegen hier einer anderen gesetzlichen Grundlage. Da nicht öffentlich zugänglich, gilt für diese Räumlichkeiten § 6b BDSG nicht und stattdessen muss eine schriftliche Einwilligungserklärung der betroffenen Patienten eingeholt werden (§ 4a BDSG). Es werden medizinische Daten erhoben und deshalb ist eine Einwilligung zwingend notwendig. Man kann sich leicht vorstellen, wie schnell das vertrauliche Arzt-Patienten-Verhältnis unter Druck geraten kann, wenn jeder Praxisbesucher erst mal mit einer schriftlichen Einwilligung konfrontiert wird, die zulässt, dass dauerhaft eine Kamera auf einen gerichtet ist.

Wegen Beweiszwecken ist eine längere Speicherung erlaubt

Für Praxisinhaber ergab sich aus den Beobachtungen der Datenschützer folgende Handlungsempfehlung: Im Grunde lässt sich sagen, dass Kameras in Arztpraxen nur in der Nacht eingeschaltet sein dürfen. Eine frühzeitige Löschung der Aufnahmen ist erforderlich. Oben angesprochene Zwischenfälle sind als Ausnahmen zu betrachten, falls diese wiederholt und nicht selbstverschuldet zustande kommen. Dann sei auch eine längere Speicherung der Aufnahmen zulässig, da diese für spätere Beweiszwecke benötigt würden.

Zwölfter und siebenter Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten Mecklenburg-Vorpommern, ­Seite 96

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