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Update der Dokumente zum Homeoffice

Die SARS-CoV2-/Corona-Pandemie soll unter anderem durch eine möglichst weitgehende Reduzierung von Kontakten bekämpft werden. Dies gilt sowohl für das Einkaufen und im Privatbereich, als auch in der Arbeitswelt.

Ein neuerdings gesetzlich vorgegebenes Mittel dazu ist die Pflicht der Arbeitgeber, ihren Angestellten Arbeit im Homeoffice anzubieten. Diese Homeoffice-Anbietungspflicht wurde durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV, aktuell gültig bis 30.04.2021) eingeführt, siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/corona-arbschv/BJNR602200021.html.

§ 2 Abs. 4 der Verordnung sieht vor:

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Siehe hierzu auch die FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.htmlestimmungserfordernisse

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Arbeit im Homeoffice zu erbringen, anbieten muss, Mitarbeiter aber nicht gezwungen sind, das Angebot anzunehmen. Auch in Arztpraxen gibt es viele Arbeiten, für die prinzipiell Homeoffice in Betracht kommt: Terminvereinbarung und Telefondienst, Abrechnung und (Personal-)Buchhaltung, Befundung, Videosprechstunde, sonstige organisatorische oder administrative Aufgaben. Dabei kann es sich auch um nur um einzelne Tage pro Arbeitswoche handeln. In größeren Arztpraxen mit stärker arbeitsteiligen Prozessen mag auch eine vollständige Verlagerung einzelner Arbeitsplätze ins Homeoffice in Betracht kommen.

Wenn Mitarbeiter das Angebot, im Homeoffice zu arbeiten, annehmen, ergibt sich aufgrund des ärztlichen Berufsgeheimnisses und des Datenschutzrechts die Pflicht des Arztes und Arbeitgebers gleichwohl, für die Vertraulichkeit, Sicherheit, Verfügbarkeit und Integrität der personenbezogenen Daten und speziell der Gesundheits- bzw. Patientendaten zu sorgen. Diese Pflicht ergibt sich konkret aus Art. 32 DSGVO und § 26 Abs. 2 BDSG, wonach technisch-organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen und besonders sensiblen Daten getroffen werden müssen. Hierzu gehört es, die Art der Arbeit auf Homeoffice-Eignung zu prüfen und zu beurteilen, ob die häusliche Situation, z. B. im Bezug auf die räumliche und (telekommunikations-)technische Ausstattung und etwaige Mitbewohner, eine vertrauliche Verarbeitung personenbezogener Daten zulässt, bzw. was der Arbeitgeber ergänzend bereitstellen muss. Hierzu gehört aber auch die nachweisliche Sensibilisierung der im Homeoffice arbeitenden Personen auf die Vertraulichkeitspflichten und Schutzmaßnahmen. Hierzu dienen die Ihnen bereits in der ersten Corona-Welle zur Verfügung gestellten Unterlagen zum Thema Homeoffice.

Vor dem Hintergrund der nunmehr eingeführten Homeoffice-Anbietungspflicht haben wir die bestehenden Unterlagen aktualisiert und ergänzt. Die Homeoffice-Richtlinie und die Checkliste Homeoffice sowie die Zusatzvereinbarung Homeoffice wurden redaktionell überarbeitet. Bei der Regelung zur Meldepflicht bei Datenpannen wurde ein Platzhalter für die Stelle im Unternehmen/in der Praxis aufgenommen, an die gemeldet werden kann. Unter den mitgeltenden Regelungen wurden Passwort-Richtlinie und Regelungen zur E-Mail- und Internet-Nutzung als (mögliche) Beispiele mit aufgenommen. Der Schwerpunkt der Dokumente liegt im Bereich des Datenschutzrechts und der dazu gehörenden IT-Sicherheit.

Die Verwendung der Dokumente ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung, und die Einführung der Arbeit im Homeoffice sollte mit einem Arbeitsrechtler ggf. auch mit Blick auf etwaige Mitbestimmungserfordernisse abgestimmt werden.

Freundliche Grüße
David Seiler, Rechtsanwalt
Redaktion Datenschutz in Arztpraxen

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