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Wie ist mit einem Widerruf einer Fotoeinwilligung zu verfahren?

Noch immer wissen weder Erzieher noch Betreuer oftmals, wie es um die Fotos der betreuten Kinder und der Verarbeitung der Aufnahmen steht – vor allem, wenn sie veröffentlicht werden sollen.

Andererseits stellt sich die Frage, wie beispielsweise eine Grundschule Werbung betreiben oder Chroniken führen soll, wenn es grundsätzlich verboten ist, Kinder abzulichten und die Bilder für Veröffentlichungen zu nutzen. Wie ein noch vor Inkrafttreten der DSGVO abgefasster Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zeigt, ist dieses Thema schon immer relevant gewesen und hat Stellungnahmen von höchster Stelle erfordert.

Widerruf ist nur für künftige Fotos wirksam

In vorliegenden Fall lag die Einwilligung einer Mutter zur Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen ihrer Kinder vor, die in einer Kindertagesstätte angemeldet waren. Diese Einwilligung zog sie allerdings alsbald zurück – aber sie ging einen Schritt weiter und bestand auf der Löschung aller seit der ursprünglichen Einwilligung entstandener Bilddokumente. Der sächsische Landesdatenschutzbeauftrage erklärte dazu, dass er diesem Verlangen nur teilweise Geltung verschaffen konnte. Er führte dazu mehrere ausschlaggebende Faktoren an, was die Rechtmäßigkeit der Anfertigung und Verwendung von Fotos und Filmen betrifft: Besagte Einwilligung gilt für ein Datenverarbeitungshandeln und muss informiert sowie schriftlich erfolgen. Ist sie wirksam geworden, nimmt sie dem mit dem Fotografieren und Filmen verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Rechtswidrigkeit. Damit steht fest, dass eine Einwilligung problemlos widerrufen werden kann – allerdings bezieht sich diese Wirkung ausschließlich auf Aufnahmen, die in der Zukunft entstehen.

Rechtswidrigkeit nicht rückwirkend feststellbar

Unterm Strich bedeutet dies: Bilddokumente aus der Vergangenheit, die auf Grundlage einer damaligen Einwilligung entstanden sind, sind durch einen Widerruf, der später erhoben wird, in keinster Weise rechtswidrig. Das bezieht sich ebenso auf jegliche Speicherung, Datenverbreitung und Nutzung im Rahmen der ursprünglich erteilten Einwilligung. Die widerrufene Einwilligung sollte aber dazu führen, dass Fotos von den Kindern der Widerrufs-Urheberin fortan gelöscht werden müssen. Das stellt weiter kein Problem dar, wenn nur diese Kinder auf den Aufnahmen zu sehen sind. Bei Gruppenfotos liegen die Dinge ein wenig anders. Nach der Rechtsprechung ist hier ein wirksamer Widerruf nur in Ausnahmefällen möglich. Die Wirksamkeit des Widerrufs erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grunds. Die Gruppenbild-Spezifik: Es bedarf einer sorgfältigen Abwägung aller Interessen, auch der nicht Widerrufenden und der des Bildurhebers, wenn ein Widerruf gegen die Abbildung auf einem Gruppenbild erfolgt, um eine Entscheidung zu begründen.

7. Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten für den nicht-öffentlichen Bereich, 31. März 2015, Seite 90

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