Wie Sie die Datenschutzerklärung Ihrer Praxis auf den neuesten Stand bringen

Ein Patient klickt auf Ihrer Website den Menüpunkt „Kontakt“, füllt ein Formular aus, übermittelt Symptome – und gibt dabei weit mehr Daten preis, als viele vermuten. Was für Arztpraxen im digitalen Alltag längst Routine ist, erfordert auch auf der Webseite eine saubere, rechtskonforme Grundlage. Doch viele Datenschutzerklärungen auf Praxiswebseiten sind veraltet, lückenhaft oder zu allgemein formuliert.

Die auf dieser Seite vorgestellte Checkliste zeigt, wie Sie die Erklärung Schritt für Schritt auf Vordermann bringen – und welche Fehler Sie dabei unbedingt vermeiden sollten.

Ein junger Arzt blickt konzentriert in einen Computer. (Bildquelle: Ki-Modell Gemini 3)
Das Aktualisieren der Datenschutzerklärung ist keine Aufgabe, die man gerne übernimmt. Wenn man aber weiß, worauf man alles achten muss, dann ist sie zumindest schnell erledigt.

Warum eine rechtskonforme Datenschutzerklärung für Praxen unverzichtbar ist

Sobald Sie eine Praxis-Website betreiben, verarbeiten Sie personenbezogene Daten – zum Beispiel IP-Adressen, Standortinformationen oder Angaben aus einem Kontaktformular. Damit greifen gleich mehrere gesetzliche Vorgaben:

  • die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
  • das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) und
  • seit Mitte 2025 zusätzlich das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).

Fehlt eine rechtssichere Datenschutzerklärung, drohen nicht nur Abmahnungen, sondern auch ein spürbarer Vertrauensverlust bei Patientinnen und Patienten.

Die Zahl der digitalen Kontaktpunkte in Praxen ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen – von Online-Sprechstunden über Newsletter bis hin zu digitalen Terminbuchungen. Patientinnen und Patienten achten heute stärker denn je darauf, wie sorgfältig ihre Daten behandelt werden. Eine klare und transparente Datenschutzerklärung zeigt: Diese Praxis nimmt den Schutz Ihrer Daten ernst.

Praxisbeispiel: Eine Gemeinschaftspraxis wurde von einem IT-Dienstleister darauf hingewiesen, dass ein Tracking-Code aktiv war, der in der Datenschutzerklärung nicht aufgeführt wurde. Die Korrektur erfolgte erst nach einer Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde – ein unnötiges Risiko, das sich durch eine regelmäßige Überprüfung der Erklärung hätte vermeiden lassen.

Ab dem 28. Juni 2025 müssen Datenschutzinformationen nicht nur rechtlich korrekt, sondern auch leicht zugänglich und für alle verständlich sein – das verlangen sowohl die DSGVO als auch die neuen Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit.

Wichtig für die Praxis
Abmahnungen wegen fehlerhafter Datenschutzerklärungen sind kein Einzelfall – auch Arztpraxen sind betroffen. Prüfen Sie Ihre Erklärung regelmäßig auf Vollständigkeit, stimmen Sie sie mit Ihrer Website-Technik ab und stellen Sie sicher, dass sie barrierefrei ist. „Barrierefrei“ bedeutet: Informationen sind wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust – auch für Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen.

Wie die Datenschutzerklärung aufgebaut und erreichbar sein muss

Die Datenschutzerklärung darf kein versteckter Anhang sein. Sie muss von jeder Unterseite aus mit höchstens zwei Klicks erreichbar sein – am besten über einen klar benannten Link im Footer oder in der Hauptnavigation. Ein unscheinbarer Link im Impressum ist nicht ausreichend.

Die Erklärung selbst sollte auf einer eigenen Seite stehen, klar gegliedert mit Absätzen, Zwischenüberschriften und – wo sinnvoll – unterstützenden visuellen Elementen. Diese Struktur erleichtert das Verständnis, besonders für ältere Nutzerinnen und Nutzer oder Menschen mit Behinderungen.

Wichtig ist außerdem, dass die Datenschutzerklärung ständig verfügbar und ohne Hürden abrufbar ist. Sie darf sich also nicht hinter einem Cookie-Banner oder einem passwortgeschützten Bereich verbergen.

Tipp
Formulieren Sie den Link eindeutig, z. B. „Datenschutz“ oder „Datenschutzerklärung“. Sorgen Sie dafür, dass die Seite jederzeit zugänglich ist – ohne dass Cookies gesetzt werden oder Logins nötig sind. Vermeiden Sie lange, unstrukturierte Fließtexte: Eine klare Gliederung mit Zwischenüberschriften macht die Informationen leichter lesbar und erhöht die Verständlichkeit für alle.

Was in die Datenschutzerklärung unbedingt hinein muss

Eine vollständige Datenschutzerklärung beginnt mit den Pflichtangaben zur verantwortlichen Stelle – also Name und Kontaktdaten der Praxis – und, falls vorhanden, den Angaben zum Datenschutzbeauftragten. Danach folgen alle relevanten Verarbeitungsprozesse, zum Beispiel Kontaktformulare, Server-Logs, Newsletter-Anmeldungen oder eingesetzte Tracking-Tools.

Jeder dieser Vorgänge sollte einzeln und in klarer, verständlicher Sprache beschrieben werden: Welche Daten werden erfasst, zu welchem Zweck, wie lange werden sie gespeichert und wer hat Zugriff?

Auch die Rechte der Betroffenen gehören in die Erklärung – inklusive Auskunft, Löschung, Widerspruch und Widerruf. Besonders wichtig ist eine Aussage dazu, ob Daten außerhalb der EU/EWR verarbeitet werden – auch wenn dies nicht der Fall ist, sollte dies ausdrücklich erwähnt werden.

Darüber hinaus müssen Angaben zu Datenempfängern (z. B. Hostinganbieter, Newsletter-Dienste, Trackingtool-Anbieter), zur Speicherdauer, zu den Rechtsgrundlagen der Verarbeitung und zu den Beschwerdemöglichkeiten bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde enthalten sein.

Tipps für die Umsetzung
Gliedern Sie jeden Verarbeitungsvorgang separat und transparent. Nennen Sie immer die Rechtsgrundlage, die Speicherdauer und die Empfänger der Daten. Selbst wenn keine Daten außerhalb der EU/EWR verarbeitet werden, muss dieser Punkt klar in der Erklärung stehen – so vermeiden Sie Rückfragen und mögliche Beanstandungen.

Mit unserer Checkliste „Datenschutzerklärung für Arztpraxen“ prüfen Sie systematisch jeden Pflichtpunkt – von den Kontaktdaten bis zu speziellen Vorgaben für Cookies, Newsletter und Barrierefreiheit. Sie sehen auf einen Blick, wo Handlungsbedarf besteht, und können Lücken sofort schließen.

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  • Rechtssicherheit auf einen Blick – Sie prüfen alle DSGVO-, TDDDG- und BFSG-Pflichten strukturiert und lückenlos.
  • Abmahnungen vermeiden – Die Liste deckt typische Schwachstellen auf, bevor sie zu teuren Problemen werden.
  • Praktisch für den Praxisalltag – Klare Ja/Nein-Fragen erleichtern die schnelle Umsetzung ohne juristisches Fachchinesisch.
  • Aktuell bis ins Detail – Berücksichtigt die neuen Barrierefreiheitsanforderungen ab 28. Juni 2025.
  • Direkt einsetzbar – Einfach ausfüllen, anpassen und als internes Nachweis- und Prüfprotokoll abheften.
Vorschaubild der Arbeitshilfe „„Datenschutzerklärung für Arztpraxen“

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