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Impfstatus von Physiotherapeuten – sind Nachfragen zulässig?

Wie sollten die Therapeuten in einer Physiotherapiepraxis reagieren, wenn sie von den Patienten danach gefragt werden, ob sie gegen COVID-19 geimpft sind? Und welche Konsequenzen kann die Antwort des Therapeuten haben?

Antwort: Bei der Frage nach dem Nachweis einer Impfung handelt es sich um die Frage nach einem Gesundheitsdatum im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO, also um ein „besonders sensibles“ personenbezogenes Datum, das insbesondere vom Arbeitgeber bei seinen Arbeitnehmern nur in bestimmten Ausnahmefällen erhoben und verarbeitet werden darf. Solche Ausnahmefälle sind etwa in § 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgezählt und betreffen dort die Beschäftigten der Heilberufe. Hier haben die „Leiter der Einrichtungen“ sicherzustellen, dass Krankheiten wie auch COVID-19 nicht durch ihre Einrichtung und ihre Mitarbeiter übertragen werden. Dazu gehört nach § 23a IfSG auch die Kontrolle des Impf- und Serostatus. Dieser darf vom Arbeitgeber beim Mitarbeiter abgefragt und zu Zwecken des Infektionsschutzes verarbeitet werden. Wir gehen davon aus, dass davon auch Physiotherapeuten umfasst sind, da diese nach den bisherigen COVID-19-ImpfV wie andere Heilberufe zum Schutz ihrer Patienten priorisiert waren. Besteht dagegen ein solcher rechtlicher Anspruch nicht, besteht auch kein Recht zur Verarbeitung dieses Datums durch den Arbeitgeber und damit auch gar keine Pflicht zur Beantwortung durch den Arbeitnehmer und damit auch schon gar keine Möglichkeit zur Beantwortung solcher Fragen von Patienten, wenn nicht der Betroffene diese Angaben freiwillig (mit Einwilligung) machen will.

Soweit sich die Frage allein auf die Mitteilung an einen Patienten aufgrund einer konkreten Anfrage eines Behandelten bezieht, kann der Patient sich – völlig unabhängig von den Grenzen, die im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten – aber auf die Vertragsfreiheit berufen. Wenn es dem Patienten wichtig ist, dass der Therapeut geimpft/nicht geimpft ist, kann er das Eingehen des Behandlungsvertrags vom Erhalt dieser Information abhängig machen. Wenn also keine oder die nicht gewünschte Information erteilt wird, kann der Patient entscheiden, den Behandlungsvertrag nicht einzugehen bzw. wieder aufzukündigen. Sollte der Behandler nicht geimpft bzw. nicht sonst immun sein, wird man in einer pandemischen Lage überwiegend vom Vorliegen eines sachlichen Grunds ausgehen können, was auch eine außerordentliche Kündigung ermöglicht, falls etwa die zuvor erteilte Auskunft falsch war.

Solange es in Deutschland keine Impfpflicht gegen Covid-19 gibt, ist es zwar generell die persönliche und private Angelegenheit eines Arbeitnehmers, ob dieser sich impfen lässt oder nicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Dritter (hier der Patient) die Antwort auf seine Nachfrage oder die Verweigerung der Antwort nicht zur Grundlage einer individuellen Behandlungsentscheidung machen dürfte. Das gilt insbesondere hinsichtlich des erhöhten Infektionsrisikos im Rahmen von Heilbehandlungen.

Mitgeteilt von: Jan Mönikes, Rechtsanwalt

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