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Medizinische Gutachten über Unfallopfer

Ist ein Unfall passiert und ist dabei ein Mensch zu Schaden gekommen, stehen dessen Behandlung und Gesundheit an erster Stelle. Ist das Gröbste jedoch überstanden, beginnt leider gar nicht so selten die Auseinandersetzung darüber, wer für die Kosten der medizinischen Versorgung des Versicherten aufkommt.

Für die Versicherungen stellt sich als Voraussetzung für die Übernahme der Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation die Frage, ob das Unfallgeschehen nachweislich die Ursache für die Verletzungen des versicherten Unfallopfers ist. Um auf diese Frage eine belastbare Antwort zu erhalten, beauftragen die Versicherer häufig ein medizinisches Institut, auf Basis der Gesundheitsdaten des Versicherten ein medizinisches Gutachten zu erstellen.

Dafür müssen die Versicherungen mit den medizinischen Instituten sensible Gesundheitsdaten der Versicherten austauschen. Dabei handelt es sich um eine vertragsmäßige Verarbeitung von Gesundheitsdaten.

Eine solche Verarbeitung von Gesundheitsdaten einer natürlichen Person ist nach Art. 9 DSGVO jedoch nur dann zulässig, wenn sie „für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich erforderlich“ ist und wenn sie von Personen vorgenommen wird, die auf das Berufsgeheimnis verpflichtet sind.

Nur innerhalb dieses (engen) Rahmens können Daten zur Vertragserfüllung zwischen Berufsgeheimnisträgern auch ohne Einwilligung, Schweigepflichtsentbindung usw. im Rahmen der Erfüllung eines (Versicherungs-)Vertrags weitergegeben werden, ohne dass ein unzulässiges „Offenbaren“ i. S. d. § 203 StGB oder ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO vorliegt.

Wenn ein Betrugsverdacht überprüft werden soll, ist die Weitergabe von Gesundheitsdaten nach Art. 9 lit. f) DSGVO gerechtfertigt, wenn also „die Verarbeitung (…) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich“ ist. Das wäre dann der Fall, wenn beispielsweise ein Dritter von der Versicherung Leistungen beansprucht und im Rahmen der Rechtsverteidigung die Angaben durch einen Gutachter überprüft werden sollen.

In allen anderen Fällen, wenn also der Versicherte selbst einen Antrag stellt, bei dem es etwa in Bezug auf einen Schaden auf die Begutachtung medizinischer Angaben ankommt, muss nach dem Willen der Aufsichtsbehörden vom Antragsteller für Leistungen einer Versicherung eine Einwilligung in die Weitergabe seiner Daten an einen Gutachter eingeholt werden. (Siehe das Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht zur Frage „dürfen Versicherungsunternehmen meine Daten ohne meine Einwilligung weiter-geben?“)

Gibt er diese Einwilligungs- und Schweigepflichtsentbindungserklärung nicht ab, wird der Versicherer seinen Anspruch nicht überprüfen können und eine Leistung dann voraussichtlich verweigern.

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Hier bloggt die Redaktion Datenschutz & Datensicherheit des Verlags Mensch und Medien.