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Die Bundesregierung hat das Anti-Abmahngesetz auf den Weg gebracht

Als die DSGVO vor gut einem Jahr in Kraft getreten ist, kursierte gleich zu Beginn bei kleinen und mittleren Unternehmen die Angst vor Abmahnkanzleien.

Diese machten auf jeden Fall schneller von sich reden als die Datenschutzbehörden mit dem Verhängen von Bußgeldern aufgrund von Datenschutzverstößen. Die Abmahner nämlich suchten durch Crawler emsig nach vermeintlichen Datenschutzverstößen, um beispielsweise die Betreiber von Webseiten abzumahnen und so per Serienbrief Kasse zu machen – eine wirklich erbärmliche Art der Geschäftsgenerierung. Kurz nach Einführung der DSGVO traten Abmahnkanzleien auf den Plan, um mit Serienabmahnungen bei eingeschüchterten Gewerbetreibenden vorstellig zu werden und diese zur Zahlung von Abmahngebühren zu verpflichten. Allerdings sorgten etliche „Gegenabmahnungen“ in zahlreichen Fällen dafür, dass die dubiosen Abmahnkanzleien schnell klein beigaben und ihre Forderungen zurückzogen. Im Juli haben sich nach Aussagen der Bundesregierung die Experten der Koalition über ein finales Gesetz verständigt, das im Oktober 2019 als Entwurf vorgelegt worden war. Die aktuelle Gesetzesfassung basiert auf einem Gesetz, welches schon lange vor der Einführung der DSGVO im Jahr 2013 auf den Weg gebracht worden war, jedoch spielte das Abmahnwesen in diesem Gesetz noch keine Rolle.

Fehler auf der Webseite dürfen nicht Gegenstand einer Abmahnung sein

Bei kleinen und mittleren Unternehmen wird das neue Gesetz auf breite Zustimmung stoßen, denn es beschert ihnen Sicherheit, was die willkürliche Abmahnerei angeht. So ist geregelt, dass in Zukunft kein Aufwendungsersatz mehr eingefordert werden darf, wenn eine Kanzlei datenschutzrechtliche Fehler – beispielsweise im Impressum einer Webseite –beklagt. Thomas Frei, stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU Bundestagsfraktion gibt sich zufrieden: „Das ist ein wichtiges und richtiges Signal und ein guter Ausgleich zwischen den Interessen von Unternehmen und ihren Wettbewerbern. Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sorgen wir dafür, dass Abmahnvereinen ein Riegel vorgeschoben wird. Denn wir schärfen die Voraussetzungen, unter denen Mitbewerber, Verbände oder Einrichtungen berechtigt sind, Abmahnungen auszusprechen.“

Insgesamt gilt das neue Gesetz als wichtige Grundlage für mehr fairen Wettbewerb. Denn – so die Ansicht der Verfasser – das Wettbewerbsrecht darf auf keinen Fall dazu führen, dass Unternehmen zur Kasse gebeten werden, weil sie gegen Formalien verstoßen, womit sie sich keinen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Genau um diese Abmahnungen ging es ja zu Beginn der DSGVO-Zeit. Die häufigsten Beanstandungen hatten sich gegen DSGVO-kritische Angaben in Datenschutzerklärungen oder im Online-Impressum des betroffenen Unternehmens gerichtet, wenngleich diese nicht korrekten Angaben keinerlei wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich zogen.

Abmahnungen sind generell nach wie vor ein probates Rechtsmittel

Eine Hauptaussage des aktuellen Gesetzes lautet: Abmahnungen sind dann nicht zulässig, wenn ihr einziger Zweck in der Bereicherung durch die Aufwendungsersatz-Zahlungen liegt. Gleichwohl bekennt sich der Gesetzestext aber generell zur Sinnhaftigkeit von Abmahnprozessen. Nach Ansicht der Gesetzes-Verfasser bleibt die Abmahnung ein wichtiges juristisches Prinzip, um generell Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Denn durch diese werden in der Regel lange und kostspielige Gerichtsverfahren vermieden, in denen es um wettbewerbsrechtliche Streitfragen geht.

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Hier bloggt die Redaktion Datenschutz & Datensicherheit des Verlags Mensch und Medien.