| DATENSCHUTZWISSEN

Datenschutzfall im Überblick: Wenn politische Kunst Mitbürger an den Pranger stellt

Die Freiheit des Internets klingt verlockend – so auch für einige Aktivisten, die diese Form als negative Publicity eingesetzt haben.

Offenbar diente die Aktion des „Online-Prangers“ gewissen Menschen freier politischer Parteien dazu, die Macht der Öffentlichkeit für eigene Interessen auszunutzen. Auch Betreiber einer solch politischen Webseite kommen dabei mit den Gesetzen des Datenschutzes in Kontakt. Doch wer setzt hier die Grenzen – was darf eine politische Aktion in puncto Datenschutz, was nicht? Die Landesbeauftragte für Datenschutz in Bremen hat sich dazu in einem Jahresbericht geäußert, der noch vor Einführung der DSGVO verfasst wurde, ein aber weiterhin aktuelles Problem umreißt.

Geschäftsführer sucht öffentlich mit Onlinefotos nach bestimmten Personen

Gerade personenbezogene Daten, welche auf nicht staatlichen Webseiten auftauchen, führten nicht selten zu vielfachen Beschwerden seitens der Datenschutzbehörden, so die Bremer Datenschutzbeauftragte. Ein virtueller Pranger, der sogenannte „Online-Pranger“, sowie eine nicht öffentliche Fahndung aus eigenen Interessen stechen dabei immer wieder heraus. Ein bildhaftes Beispiel stellt ein Leiter eines Supermarktes dar, der auf einer eigens entwickelten Webseite Bilder von Besuchern seines Supermarktes stellte und darauf hoffte, dass ihm die Besucher seiner Seite Aufklärung über diese gaben.

Ohne Einwilligung oder eine rechtlich begründete Grundlage geht nichts!

Die Datenschutzbeauftragte der Hansestadt äußert sich diesbezüglich klar: Um personenbezogene Daten zu veröffentlichen, benötigt man entweder die Einwilligung der Betroffenen oder eine geltende Rechtsgrundlage. Allerdings lagen hier in den wenigsten Fällen personenbezogene Einwilligungen vor. Ohne eine Rechtsgrundlage berechtigter Interessen der Betreiber, denen selbstverständlich die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen gegenüberstehen, sind solche Veröffentlichungen rechtswidrig.

Viraler Kontrollverlust oder gezielte Absicht – wo lauert die Gefahr bei „Online-Prangern“?

Laut der Bremer Datenschützerin gibt es entsprechende gesetzliche Erforderlichkeiten, die bei gezielt herbeigeführten Privatfahndungen verfehlt werden. Außerdem stellt sie fest: Wäre dies rechtlich geduldet, würden sich Privatpersonen Befugnisse herausnehmen, welche ausschließlich öffentliche Strafverfolgungsbehörden sowie andere staatliche Institutionen haben. Ferner sind die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen stets zu wahren. Alle Personen, die demnach öffentlich an den Pranger gestellt wurden, hätten den Anspruch auf ein ordnungsmäßiges staatliches Verfahren. Es bestehe eine erhebliche Gefahr, dass die Seitenbetreiber solcher anprangernden Internetveröffentlichungen die Kontrolle über sensible personenbezogene Informationen verlieren könnten. Ein Pranger stigmatisiert und sanktioniert durch die unfreiwillige öffentliche Namens- oder Bildveröffentlichung – denn welcher davon Betroffene würde dem auch von sich aus zustimmen? Dies gehört für die Datenschützerin „nicht zu den rechtsstaatlichen Verfahren unserer Gesellschaft“.

38. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz Bremen. Bericht über das Ergebnis der Tätigkeit im Jahr 2015, ¬Seite 49–50

Zurück

Hier bloggt die Redaktion Datenschutz & Datensicherheit des Verlags Mensch und Medien.