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Neues Urteil zur Wahrung des Berufsgeheimnisses durch Mitarbeiter im Gesundheitswesen

Im Zusammenhang mit den Recherchen des „Team Wallraff“ in einer Psychiatrie hat das OLG Köln einige, auch über den Einzelfall hinausgehende, bedeutsame Aussagen getroffen (Beschluss vom 18.07.2019, Az.: 15 W 21/19).

In weiteren Beschlüssen hatten zuvor Richter am LG Leipzig auch schon vor der Sendung die Ausstrahlung von Aufnahmen eines Patienten (AZ 08 O 802/19) und nach der Erstausstrahlung den weiteren Gebrauch der Aufnahmen zweier Mitarbeiterinnen (AZ 08 O 503/19) in einer anderen Psychiatrie-Station verboten. Während der erste Beschluss rechtskräftig ist, haben die Anwälte von RTL gegen die anderen zwei Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde.

Tatbestand

Hintergrund dieser gerichtlichen Auseinandersetzungen sind Recherchen in geschlossenen Abteilungen von Psychiatrien u. a. von zwei Krankenhäusern der kommunalen Vivantes-Kliniken in Berlin. Im Auftrag einer Produktionsgesellschaft aus Leipzig und einer aus Köln schlichen sich dort eine Reporterin und ein Reporter für den Fernsehsender RTL mit falschen Personalien als Praktikanten ein. Im Rahmen ihres „Praktikums“ fertigten sie über Wochen – entgegen eines ausdrücklichen Verbots in der Hausordnung – wochenlang heimliche Aufnahmen von Mitarbeitern und Patienten an. Dies blieb zunächst unbemerkt.

Kurz vor der geplanten Sendung konfrontierte die Redaktion den Krankenhausträger mit konkreten Fragen, die Rückschlüsse auf betroffene Patienten und Mitarbeiter auf den Stationen zuließen. Nachdem der Sender jedoch weder Drehgenehmigungen noch Einwilligungserklärungen oder Schweigepflichtentbindungen der Betroffenen vorlegen konnte, weigerte sich die Klinik, Auskünfte zu erteilen, die im Widerspruch zu dem Patienten- und Datengeheimnis gestanden hätten. Sie erinnerte ihre ehemaligen „Praktikanten“ jedoch u. a. an die Einhaltung des Berufsgeheimnisses aufgrund der ordnungsgemäß erfolgten Verpflichtungen. Zudem informierte sie, entsprechend ihrer Verpflichtungen nach Art. 33, 34 DSGVO, unverzüglich die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde und alle identifizierbaren Betroffenen über den befürchteten „Data Breach“ der ehemaligen „Praktikanten“.

Der Kreis der Betroffenen und das Ausmaß der Rechtsverletzung waren nicht feststellbar, da nicht geklärt war, in welchem Umfang Informationen weitergegeben wurden, die nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO und § 203 StGB besonders geschützt sind. Daher bot die Klinik allen Betroffenen rechtlichen Beistand und die Übernahme der Kosten eines Anwalts an, als eine „nachfolgende Maßnahme“, wie sie von Art. 34 Abs. 3 lit. b) DSGVO gefordert werden.

Dieses Angebot wurde von etlichen genutzt, denn die persönliche Betroffenheit und Empörung vieler Opfer dieses „Spitzeljournalismus“ waren überaus groß. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass ausgerechnet auf Stationen, in denen viele der Patienten unter der Erkrankung wahnhafter Vorstellung leiden, heimlich beobachtet oder gefilmt zu werden, das „Team Wallraff“ gleich mit mehreren Kameras und über Wochen hinweg diese tatsächlich heimlich beobachtete und filmte, ohne überhaupt zu versuchen, die Betroffenen um Erlaubnis zu fragen.

Bereits vor Ausstrahlung der Folge am 18. März 2019 wehrten sich daher Dutzende der Ausspionierten zunächst mithilfe von Abmahnungen gegen die Verletzung ihres persönlichen Lebens- und Geheimbereichs und verlangten, jede weitere Verarbeitung der heimlich angefertigten Ton- und Bildaufnahmen zu unterlassen. Und auch nach der Erstausstrahlung der Sendung wollten viele es nicht hinnehmen, dass von ihnen heimlich angefertigte Aufnahmen über ihren Aufenthalt in einer geschlossenen Psychiatrie in fremden Händen verbleiben, und forderten Auskünfte nach Art. 15 DSGVO und § 9 c RStV sowie Unterlassung und Löschung von den Verantwortlichen. Die Reporter und ihre Produktionsgesellschaften wiesen jedoch jegliche Verantwortung und Ansprüche durch die Rechtsabteilung von RTL zurück, so dass die Betroffenen um gerichtliche und behördliche Hilfe nachsuchten.

Hinsichtlich der später in der Sendung dargestellten Station verboten die Richter in Leipzig bereits vor der Erstausstrahlung den Gebrauch des von einem Patienten gedrehten Materials, u. a. wegen des in § 201a StGB enthaltenen Verbots heimlicher Filmaufnahmen im „Intimbereich“ und der Verletzung des Patientengeheimnisses durch unbefugte Weitergabe von Informationen, was gem. § 203 StGB strafbewehrt ist. Nach der Ausstrahlung wehrten sich zwei der Mitarbeiter, die sich trotz „Verpixelung“ erkennen konnten, gegen die heimlichen Aufnahmen und manipulierte Schnitte, die dem Zuschauer falsche Eindrücke des tatsächlichen Geschehens vermittelten. Darin sahen die Leipziger Richter nicht nur eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sondern auch ein Verstoß gegen das gem. § 201 StGB strafbare Verbot heimlicher Tonaufnahmen.

Hinsichtlich des Materials, das auf einer Station in einem anderen Vivantes-Klinikum aufgezeichnet wurde, in der Sendung aber keine Verwendung fand, ging das Landgericht Köln trotz des Bestreitens der Verantwortlichen, dass überhaupt heimlich Aufnahmen angefertigt worden wären, von deren Existenz aus. Ein Verbot lehnte es aber ab. Eines der Argumente der Richter am Landgericht Köln war, dass „ein auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. Satz 1 StGB gestützter Unterlassungsanspruch nicht bereits auf Verletzungshandlungen gestützt werden kann, die die Presse, den Rundfunk, ihre Hilfsunternehmen und die für diese tätigen Personen im Vorfeld geplanter Veröffentlichungen begehen“, da die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht nicht mit einer Art und Weise, die mit der Rundfunk- und Pressefreiheit zu vereinbaren ist, bereits die Recherche einschränken dürfte.

Ebenso gelte dies bei einem Verbot der Verarbeitung von heimlich angefertigten Ton- und Bildaufnahmen schon im Recherchestadium. Das Verbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO fände wegen der weitgehenden Herausnahme des Rundfunks durch § 9 c Abs. 1 S. 4 bis 6 RStV keine Anwendung (vgl. Beschluss des LG Köln, 28 O 98/19). Anders als ihre Kollegen in Leipzig erfanden die Richter am Landgericht Köln somit ein sehr weitgehendes „Rechercheprivileg“, das „Undercover-Reportern“ ganz generell heimliche Ton- und Bildaufnahmen selbst im Intimbereich und auch den Bruch der ärztlichen Schweigepflicht erlauben wollte, entgegen der vom Gesetzgeber eindeutig formulierten Strafbarkeit.

Einen solchen „Freibrief“ für jegliche investigative Recherche wollte das OLG Köln „St. Wallraff und seinen Jüngern“ jedoch nicht ausstellen. Im Gegenteil: Bereits in der mündlichen Verhandlung ließ der 15. Zivilsenat erkennen, dass zwar das Verbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO bei der Verarbeitung zu „journalistischen Zwecken“ keine Anwendung fände, allerdings hätte die Reporterin und ihre Produktionsgesellschaft die strafrechtlichen Verbote der §§ 203, 201, 201a StGB beachten müssen. Unterlassungsansprüche des Betroffenen bestünden daher nicht erst nur gegen ausgestrahlte Aufnahmen. Bezüglich des Vivantes-Klinikums sei zudem nichts an „erheblichen Missständen“ vorgetragen worden, was ganz ausnahmsweise solche „investigativen Recherchen“ entgegen der geltenden strafrechtlichen Verbote rechtfertigen würde. Denn auch eine nur zum Schein als Praktikantin tätige Reporterin wäre eine „mitwirkende Person“, für die das Berufsgeheimnis des § 203 StGB gilt. Und auch die Produktionsfirma könnte für eine solche Tat haftbar gemacht werden.

Da die Justitiarin von RTL selbst nach diesen sehr eindeutigen Hinweisen des Gerichts jedoch jede vergleichsweise Streitbeilegung vehement ablehnte, legten die Anwälte der Verfahrensbeteiligten lediglich Versicherungen an Eides Statt vor, nach denen die streitigen Aufnahmen des Betroffenen zwischenzeitlich gelöscht worden wären. Da damit prozessual „Erledigung“ eingetreten war und beide Seiten darin übereinstimmten, musste das Gericht anschließend eigentlich nur noch über die Kosten entscheiden. Das tat es auch, allerdings so ausführlich und auf grundsätzliche Art und Weise, dass der Text der Entscheidung zu einigen Rückschlüssen und Empfehlungen Anlass gibt:

Rückschlüsse und Empfehlungen

1. Alle im Gesundheitswesen Beschäftigten sind zur Wahrung des Datenschutzes und des Patientengeheimnisses verpflichtet. Ausnahmen von der Strafbarkeit eines Verstoßes nach den Regelungen des StGB hiergegen existieren für Journalisten, wie auch für alle anderen, nur in einem sehr eng begrenzten Umfang.

2. Das Verbot einer Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO gilt für Medien unter Geltung der sie privilegierenden Vorschriften der Landespressegesetze und des Rundfunkstaatsvertrages zu journalistisch-redaktionellen Zwecken nur eingeschränkt. Die Einschränkung bei Presse und Rundfunk führt jedoch nicht zu einer Einschränkung der Schutzpflichten bei allen anderen Verantwortlichen!

3. Unabhängig von ihrer eigenen Entscheidung, ob sich Ärzte, Kliniken oder andere Einrichtungen gegen sie betreffende (tendenziöse) Recherchen oder (negative) Berichterstattung rechtlich zur Wehr setzen wollen: Die Verletzung der Vertraulichkeit besonders sensibler Daten, insbesondere durch Mitarbeiter einer Praxis, eines MVZ oder einer Klinik, ist ein meldepflichtiger Verstoß. Die Prüfung einer Mitteilung innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnis an die zuständige Behörde hat unverzüglich zu erfolgen, und auch die Betroffenen sind über den Vorgang entsprechend zu informieren.

4. In Erfüllung der Verpflichtung der nach Art. 34 Abs. 3 lit. b) DSGVO geforderten „nachfolgenden Maßnahmen“ zum Schutz der Rechte der Betroffenen kann das Angebot der Übernahme der Kosten eines geeigneten Anwalts durch den Verantwortlichen sinnvoll sein. Denn die Wahrnehmung ihrer Rechte, sei es zivilrechtlich, aber auch straf- und datenschutzrechtlich, gegenüber den Rechtsverletzern obliegt oftmals höchstpersönlich und ausschließlich den Betroffenen, nicht etwa der Klinik oder der Praxis, auf welche die Berichterstattung oftmals eigentlich zielt.

5. Selbst Patienten, die unter Betreuung stehen, sind dabei nicht gegenüber heimlichen Ton- und Bildaufnahmen und deren weiterer Verarbeitung schutzlos. Ihre Betreuer sind – ggfs. unter Klarstellung des Betreuungsgerichts im Eilverfahren – zur Wahrnehmung ihrer Rechte berufen.

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Hier bloggt die Redaktion Datenschutz & Datensicherheit des Verlags Mensch und Medien.