| DATENSCHUTZWISSEN

Das Patientendaten-Schutzgesetz ist ausgearbeitet

Bereits ab dem nächsten Jahr sollen Versicherer und Ärzte elektronische Patientenakten anfertigen. Allerdings haperte es bislang noch mit gesetzlichen Bestimmungen zur Datensicherheit der sensiblen Daten. Nun liegt ein Entwurf vor.

Digitale Prozesse und Vereinfachungen liegen Gesundheitsminister Spahn besonders am Herzen. So gehört auch die Einführung der Patientenakte in digitaler Form zu seinen priorisierten Projekten. Seine Vision: Jeder Versicherte ist im Besitz einer elektronischen Patientenakte, in der die gesamte medizinische Vita inklusive aller Heilmittel-Aufwendungen verzeichnet ist. Der Impfausweis ist ebenso Bestandteil dieser Datensammlung wie die Ergebnisse der gesetzlich vorgeschriebenen, regelmäßigen Untersuchungen im Säuglingsalter, die Verläufe aller medizinischer Therapien inklusive Befunde und Röntgenbilder sowie eine Dokumentation der Zahnersatz-Historie. Dabei – so die Idealvorstellung, hat der Akten-Inhaber, also der Patient selbst, stets die Kontrolle darüber, welcher Gesundheitsdienstleister Zugang zu welchen Informationen bekommt. Für Jans Spahn steht nämlich fest, dass nicht jeder Arzt oder jeder medizinische Dienstleister automatisch Zugang zu allen Daten bekommen muss. Vielmehr sollte jeder nur das einsehen können, das für seine Behandlung von Relevanz ist.

Die gesamte Datenflut oder keine Daten

Auch der aktuelle Entwurf regelt noch nicht final, wie die Daten künftig optimal geschützt werden sollen. Noch kann der Patient nämlich seine Gesundheitsakte nicht partiell freigeben. Sondern er kann ausschließlich die Einsicht in alle Daten autorisieren. Denn in der ersten Version der elektronischen Gesundheitsakte kann der Patient oder Verweigert er den Zugriff, ist der behandelnde Arzt nach wie vor auf seine Karteikarte angewiesen, die er von jedem Patienten neu anlegt oder im Aktenschrank verwahrt. Das BMG geht davon aus, dass Patienten erst nach und nach von dem für sie kostenlosen Service der elektronischen Patientenakte Gebrauch machen werden. Erstens, so eine Einschätzung im BMG, scheuen viele Versicherte einen zu großen Aufwand, die Daten zur Verfügung zu stellen. Zweites bedeutet es auch für Versicherungen und Ärzte einen hohen Aufwand, die Digitalakte einmalig anzulegen. Prämien sollen beispielsweise Anreize für Versicherungen und Ärzte schaffen, die dann fällig werden, wenn der Arzt oder der Versicherungsmitarbeiter die elektronische Patientenakte grundsätzlich anlegen und mit den Basisdaten befüllen.

Totale Kontrolle durch den Patienten und Datenschutz auf Top-Niveau

Auch wenn noch keine Details bekannt sind, sichert das Gesundheitsministerium den bestmöglichen Datenschutz für die sensiblen Gesundheitsdaten zu. Und es wird betont, dass ausschließlich der Patient selbst entscheidet, wer welche Daten einsehen kann Er alleine entscheidet darüber, ob er überhaupt eine elektronische Patientenakte (ePA) in Auftrag geben will, die dann vom behandelnden Arzt oder der Versicherung angelegt wird. Zusätzlich kann er über eine zur Akte gehörende App frei darüber entscheiden, welche Daten gespeichert werden und welche er lieber löschen möchte. Gegenstand des Gesetzes ist übrigens auch das sogenannte E-Rezept. Die oben angesprochene App beinhaltet auch dazu eine praktikable Lösung. Sie soll den üblichen Ablauf vereinfachen, der bisher bei der Arzneimittelbeschaffung nötig war. Statt des vom behandelnden Arzt unterschriebenen Rezepts in Papierform wird in der App der entsprechende Nachweis zwischen Arzt und Apotheke ausgetauscht.

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Hier bloggt die Redaktion Datenschutz & Datensicherheit des Verlags Mensch und Medien.