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Wie wird der Datenschutz in der Behandlungskabine beim Arzt gewährleistet?

Vertrauliche Arztgespräche sind ein wichtiges Element der Patientenversorgung. Dazu muss aber sichergestellt werden, dass sie auch wirklich vertraulich sind. Hellhörige Behandlungskabinen sind dafür eine schlechte Voraussetzung.

Durch die grundsätzliche Aufteilung sind in zahlreichen Arztpraxen nicht alle Behandlungszonen „abhörsicher“ – etwa, wenn einzelne Liegen nur durch Trennwände oder Vorhänge voneinander abgetrennt sind. Das führt dazu, dass beim Arztgespräch der „Kabinennachbar“, der beispielsweise auf seine Behandlung oder Therapie wartet, fast schon zwangsläufig zu Ohren bekommt, was in der Nebenkabine zwischen dem anderen Patienten und dem behandelnden Arzt gesprochen wird. Das ist aus Datenschutzgründen äußerst heikel. Denn wenn der Arzt oder Therapeut mit dem Patienten spricht, ist der Gesprächsinhalt meist nicht für fremde Ohren bestimmt. Zwischen behandelndem Arzt oder Therapeut und dem Patienten besteht ohnehin ein besonderes Vertrauensverhältnis, das generell unter eine Schweigepflicht fällt. Daher ist es absolut nicht im Sinne durchdachten Datenschutzes, dass fremde Personen, die quasi zwangsläufig mithören, Informationen über den Krankheitsverlauf, di nächsten Behandlungsschritte oder eine Medikation durch den Arzt mitbekommen.

Nicht nur der Arzt unterliegt dem Patienten gegenüber einer Schweigepflicht

Individuelle Informationen zum Gesundheitszustand, zum Therapieverlauf oder einer aktuellen Diagnose sind nicht nur zwischen Arzt und Patient unbedingt geheim zu halten. Auch das Praxispersonal unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Daher muss also auch die Sprechstundenhilfe darauf achten, dass Informationen, die sie im Auftrag des Arztes an den Patienten übermittelt, nicht von Dritten mitgehört werden können. Sind bauseits in der Praxis hellhörige Räume vorhanden, dann muss der Arzt das Praxispersonal darauf einschwören, die gebotene Diskretion beim Behandeln in diesen Kabinen einzuhalten. Außerdem ist es sinnvoll, auch die Patienten über das Prozedere zu informieren und ihnen mitzuteilen, dass in den „Mithörbereichen“ grundsätzlich keine relevanten Informationen zum Gesundheitszustand oder einem Therapieverlauf zwischen Praxispersonal oder Arzt und Patient erörtert werden. Ist der Patient in die Lage eingeweiht, wird er auch seinerseits dazu beitragen, medizinisch relevante Inhalte nur auszutauschen, wenn die geforderte Vertraulichkeit tatsächlich gegeben ist.

Die Praxis sollte entweder baulich oder organisatorisch umgestaltet werden

Sind bauseits die oben beschriebenen hellhörigen Behandlungszonen vorhanden, sollte über einen Umbau nachgedacht werden. Eine günstige Variante lässt sich durch Trockenbauwände und verschließbare Türen herstellen. Neben dem akustischen Vorteil, dass in einem geschlossenen Raum auch über vertrauliche Dinge gesprochen werden kann, trägt ein abschließbarer Raum auch generell zum Wohlbefinden der Patienten bei, weil sie sich hier sicherer und unbeobachtet fühlen.

Lässt sich ein zeitnaher Umbau nicht durchführen, sollten die Abläufe in der Praxis optimiert werden. Es sollte sichergestellt werden, dass grundsätzlich nur ein Patient in einer der nebeneinanderliegenden Kabine behandelt wird, und die anderen Patienten sollten im Wartezimmer warten, bis sie aufgerufen werden. Bestehen Bedenken hinsichtlich der Hellhörigkeit von Behandlungszonen, sollten die Patienten auf jeden Fall darauf hingewiesen werden, dass nur in wirklich abgeschlossenen Behandlungszonen Arztgespräche geführt werden. Das sorgt für Vertrauen und erspart den Patienten Bedenken, ob die eigenen schützenswerten Daten von Fremden mitgehört werden könnten.

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Hier bloggt die Redaktion Datenschutz & Datensicherheit des Verlags Mensch und Medien.